Beim Verkauf von Liegenschaften mit Gebäuden, welche aufgrund des verwahrlosten Zustandes nicht mehr oder kaum bewohnbar bzw. nutzbar sind (sog. technische Abbruchsreife) oder aus wirtschaftlicher Perspektive nicht mehr genutzt werden oder eine ungenügende Rendite aufweisen (sog. wirtschaftliche Abbruchsreife, wenn z. B. der absolute Landwert höher als der Verkehrswert des Grundstücks im Rahmen der vorhandenen Überbauung ist), besteht beim Käufer oftmals das Bestreben, die Liegenschaft kurzerhand abzubrechen und einen Neubau darauf zu erstellen.
In einem solchen Fall wird der Käufer bei der Bestimmung des Kaufpreises das zum Abbruch bestimmte Objekt nicht in der Preisbildung berücksichtigen und u.U. nur den Landpreis entschädigen wollen. Unter Umständen wird der Verkäufer diesbezüglich eine andere Sichtweise einnehmen und auf einer Abgeltung der (aus der Sicht des Käufers abbruchreifen) Baute bestehen. In einem solchen Fall stellt sich im Hinblick auf den zu ermittelnden Grundstückgewinn die Frage, ob das Grundstück mit (technischer oder wirtschaftlicher) Abbruchbaute und somit als Bauland verkauft oder den Bauten ein Wert zugemessen und dieser ebenfalls entschädigt wird. Zur Beurteilung dieser Frage ist es entscheidend, welche liegenschaftlichen Werte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien verkauft und in die vertragliche Preisbestimmung einbezogen wurden. Dabei ist in der Regel auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag abzustellen. Sofern diesem keine Anhaltspunkte diesbezüglich entnommen werden können, gilt die natürliche Vermutung, der Kaufpreis beinhalte den Grundstückswert inklusive Gebäudewert. Diese Vermutung kann jedoch durch ausservertragliche Indizien auch widerlegt werden (z. B. mittels Marktpreisvergleich / vorgängiger Einholung einer Abbruchbewilligung).
Im Zusammenhang mit dem Kongruenzprinzip gilt es die zwei folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
(1) Wenn die Parteien die Baute in die Preisbildung einbezogen haben, indem sie diesem einen Preis beigemessen haben, ist ein Verkauf des Grundstücks mit Baute erfolgt. Da nach dem Kongruenzprinzip der Zustand des Grundstücks bei Veräusserung massgebend ist, sind, um gleiche Verhältnisse hinsichtlich des Erwerbs herzustellen, auch die damaligen Kosten der Baute als Anlagekosten zu berücksichtigen.
(2) Sofern jedoch bei der Kaufpreisfestsetzung der durch die Vertragsparteien der Baute kein geldmässiger Wert beigemessen wurde, erfolgte ein Verkauf des Grundstücks aus steuerlicher Sicht ohne diese Baute und somit als Bauland. Unter Berücksichtigung des Kongruenzprinzips stellt die Baute somit nicht Teil der Anlagekosten dar.